Führungskräftetagung der Feuerwehr
Bei Bränden sind zwei Organisationen mit Sicherheitsaufgaben fast immer vertreten: Die Polizei und die Feuerwehr. In der diesjährigen Führungskräftetagung der Feuerwehr Kleinblittersdorf im Feuerwehrhaus Mitte ging es speziell um den Bereich Brandermittlungen durch die Polizei.
Referent war Kriminalhauptkommissar Thomas Tomczyk, stellvertretender Dezernatsleiter des Dezernats Brandermittlungen/Umweltkriminalität beim Landeskriminalamt des Saarlandes. Tomczyk ist, wie viele seiner Dezernatskollegen, selbst Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr.
Die Hauptaufgabe der Feuerwehr bei Bränden ist es, Menschen und Tiere zu retten und Sachwerte zu schützen. Die Feuerwehrleute haben in der Regel keine Ausbildung um eine Brandursache oder Schadenshöhe zu ermitteln. Die erste Aufgabe der Polizei besteht in der Unterstützung der Feuerwehr durch Ausübung der hoheitlichen Gewalt, wenn es z.B. um Beispiel um die Sperrung von Straßen, Zutritt zu Privateigentum oder Räumung von Wohnungen oder Gebäuden geht.
Zusätzlich obliegt es der Polizei die Brandursache zu ermitteln. Dabei geht es u.a. darum, ob strafrechtliche Aspekte wie Brandstiftung oder fahrlässige Brandstiftung vorliegen. Bei solchen Taten kann es sich um Straftaten handeln. Die Polizei wird hier von Amts wegen tätig. Bei Bränden haben Feuerwehr und Polizei teils gegensätzliche Interessen. Für die Polizei ist es wichtig, den Brandraum möglichst unverändert vorzufinden. Dabei geht es um Spurensuche und Rekonstruktion des Brandherganges. Die Feuerwehr muss ihre primären Aufgaben erfüllen und möchte möglichst viel Brandgut entfernen, um ein wiederaufflammen zu verhindern und alle Glutnester zuverlässig abzulöschen. Tomczyk ging in seinem kurzweiligen Vortrag auf die Belange beider Seiten ein und gab Handlungsempfehlungen, die beiden Seiten gerecht werden. Er wies nochmals darauf hin, dass die Feuerwehr keine Angaben zu Schadensursache oder -höhe machen soll.
Wehrführer Michael Becker bedankte sich Thomas Tomczyk für seinen gelungenen Vortrag.
Übrigens: auch bei Fehlalarmen ermittelt die Polizei von Amtswegen, da es sich bei einem absichtlichen oder wissentlichen falschen Notruf um eine Straftat handelt. Diese kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.